Außerordentliche Kündigung

Wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttogehalt einmal unter die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung fallen, werden Sie automatisch vom Arbeitgeber wieder zur Pflichtversicherung angemeldet und die private Krankenversicherung muss sofort aufgehoben werden.

Versicherungspflicht

Wenn diese Versicherungspflicht eintritt, kann die Krankheitskostenversicherung innerhalb von max. zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend gekündigt werden.

Ausnahme: Sie widersprechen und lassen sich von der Versicherungspflicht endgültig befreien.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist nach dem 55. Lebensjahr jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich. Dann müssen Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben. Eine Rückkehr würde auch in der Regel auf Grund der vorhandenen Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung keinen Sinn mehr machen.

Arbeitslosigkeit

Sollten Sie arbeitslos werden, werden sie automatisch versicherungspflichtig.

Sie können sich jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung durch Zahlung eines so genannten Anwartschaftsbeitrages erhalten.

Sofern Sie mindestens 5 Jahre privat versichert waren, können Sie sich von der Versicherungspflicht ebenfalls befreien lassen. Sie bekommen dann mit dem Arbeitslosengeld einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Beitragsanpassung

Muss der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge anpassen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen vermindert.

Die außerordentliche Kündigung muss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dem Versicherer zugegangen sein.

Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der Versicherungsnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.